In der Privatwirtschaft sind für Arbeitsverträge das Obligationenrecht (OR) und/oder allfällige Gesamtarbeitsverträge zu beachten. Kantonale Anstellungen hingegen sind öffentlichrechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur. Daher erfolgt die Anstellung der Mitarbeitenden beim Kanton nach dem öffentlichen Personalrecht des Kantons Zürich und nicht nach Obligationenrecht. Die Anstellungsbedingungen werden im Kantonalen Personalgesetz und in seinen Verordnungen geregelt.
Im Personalgesetz sind die Grundsätze der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden umschrieben. Die Details zu den Anstellungsbedingungen sind in der Personalverordnung und in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz geregelt.
In einigen Bereichen sind die Anstellungsbedingungen nicht identisch mit jenen der Privatwirtschaft. So wird beispielsweise den Angestellten ein besserer Kündigungsschutz gewährt. Die beim Kanton oft gewährte Möglichkeit zur Teilzeitarbeit sowie verschiedene attraktive und fortschrittliche Arbeitszeitmodelle ermöglichen zudem eine optimale Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
In unserem Internet-Auftritt sind nur jene Anstellungsbedingungen aufgeführt, die potentielle Bewerberinnen und Bewerber besonders interessieren. Falls Sie an weiteren Leistungen der Kantons als Arbeitgeber, aber auch an Pflichten von Angestellten des Kantons interessiert sind, zögern Sie nicht, sich beim ausschreibenden Amt oder Betrieb oder über unser Kontaktformular zu erkundigen.
Da das Arbeitsverhältnis öffentlichrechtlich ist, erfolgt die Anstellung beim Kanton mit einer Verfügung und nicht wie in der Privatwirtschaft mit einem Vertrag. Eine Verfügung ist ein einseitiger Rechtsakt, der von der Anstellungsbehörde hoheitlich vorgenommen wird. Die Verfügung wird somit lediglich von der Anstellungsbehörde und nicht zusätzlich noch von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer unterschrieben. Die mündliche Zustimmung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist selbstverständlich Voraussetzung für die Begründung eines Anstellungsverhältnisses!